10/8.2.4 Abweichungen vom Normalfall

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Soll der Unterhaltsbedarf des Kindes nicht an den einschlägigen Unterhaltstabellen orientiert, sondern frei ausgehandelt werden, bestehen hiergegen im Hinblick auf die weitgehende Dispositionsfreiheit der Eltern keine Bedenken, solange die Vereinbarung keinen nach § 1614 Abs. 1 BGB unzulässigen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt darstellt.

Ein Verzicht liegt nicht schon vor, wenn die Eltern aus guten Gründen in der Düsseldorfer Tabelle "herabstufen".

Fortschreibung der DT

Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle endeten 2021 bei einem Nettoeinkommen von 5.500 und 160 % des Mindestunterhalts. Es galt aber, dass die letzte bezifferte Tabellenstufe keine absolute Sättigungsgrenze war, sondern nach den Umständen des Einzelfalls auch weiterer Elementarbedarf anfallen konnte, wenn es den finanziellen Verhältnissen der Eltern entsprach, dass z.B. höhere Wohnkosten oder kostspielige Hobbys angemessen waren. Auch bei höheren Einkommen muss sichergestellt bleiben, dass die minderjährigen Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an der Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht. An diesen Lebensstil haben sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt, und er soll ihnen daher auch nach deren Trennung grundsätzlich erhalten bleiben.