10/8.2.6 Sonder- und Mehrbedarf

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Neben dem Elementarunterhalt können selbstverständlich auch Vereinbarungen zum Sonder- oder Mehrbedarf des Kindes (vgl. hierzu ausführliche Übersicht bei Diehl, in: Oelkers, Aktuelles Unterhaltsrecht von A-Z, Stichwort: "Sonderbedarf"; Ebert, NZFam 2016, 438; Graba, FamRZ 2012, 337) getroffen werden. Die Parteien sollten hierbei im Einzelnen bestimmen, was als Mehrbedarf oder Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Satz 1 BGB) anzusehen ist und in welcher Weise sich der Unterhaltspflichtige hieran beteiligt, denn die Grenzen zum Elementarunterhalt sind in der Rechtsprechung fließend. Die Bestimmung durch die Vertragsparteien kann unabhängig davon erfolgen, was in der Rechtsprechung im Einzelnen als Mehr- oder Sonderbedarf anerkannt wird.

Einen Sonderbedarf1613 Abs. 2 Satz 1 BGB) kann der Minderjährige ohne die Einschränkungen nach § 1613 Abs. 1 BGB auch für die Vergangenheit verlangen. Nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann der Sonderbedarf aber nur gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige vorher in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (BeckOK-BGB/Reinken, 62. Ed. 01.05.2022, § 1613 Rdnr. 32).

"Sonderbedarf" liegt vor, wenn der Bedarf

1.

unregelmäßig

und zugleich

2.

außergewöhnlich hoch ist.

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist weiter zu prüfen, ob die Inanspruchnahme zu

3.

angemessener Lastenverteilung zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem führt.