Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Zur Vermeidung von Streitigkeiten dürfte es auch sachdienlich sein, klarzustellen, von wem die regelmäßigen Kosten des Krankenversicherungsschutzes des Kindes getragen werden. Sie sind in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2022, Abschn. A, Anm. 9). Die Problematik stellt sich, wenn das Kind bei keinem Elternteil im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert ist, so dass private Krankenversicherungskosten anfallen.
Üblicherweise hat der Barunterhaltspflichtige die Kosten eines solchen Versicherungsschutzes neben dem Elementarunterhalt zu leisten (vgl. OLG Frankfurt v. 26.02.2020 - 6 UF 237/19, FamRZ 2020, 1916), sofern er hierzu leistungsfähig ist. Dieser Anspruch kann, wie der auf Elementarunterhalt, vollstreckungsfähig beziffert werden, was aber eventuelle Prämienerhöhungen nicht einschließt.
FormulierungsbeispieleKrankenversicherungskosten |
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