10/8.2.8 Kosten des Umgangs

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Ausnahmsweise kann es angebracht sein, Regelungen zu den mit dem Umgangsrecht des barunterhaltspflichtigen Elternteils verbundenen Kosten zu treffen.

Grundsätzlich sind die Kosten des Umgangs vom Umgangsberechtigten zu tragen (BGH, FamRZ 2002, 1099, 1100). Erfasst hiervon sind das Abholen und Zurückbringen durch den Umgangsberechtigten, die Reisekosten des Kindes und etwaige Übernachtungskosten ebenso wie das, was für das Kind während des Umgangskontakts aufgewendet wird (Verpflegung, Freizeitgestaltung). Wenn jedoch die Wohnorte der Eltern so weit voneinander entfernt liegen, dass die alleinige Belastung des Umgangsberechtigten mit dem Holen und Bringen des Kindes für diesen unzumutbar ist und der Umgang dadurch faktisch vereitelt oder zumindest erheblich erschwert wird, kann der Obhutselternteil zur anteiligen Übernahme des zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Aufwands für das Holen und Bringen des Kindes verpflichtet sein. Hierzu gehören, das Bringen und Abholen vom Heimatbahnhof, Busbahnhof oder Flughafen (BVerfG, FamRZ 2002, 809; JHA/Rake, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB Rdnr. 39).