10/8.3.1 Überblick

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Unterhaltsreform 2008

Die Unterhaltsreform 2008 wollte für mehr Einzelfallgerechtigkeit sorgen. Für den Familienrechtler, der seinen Klienten Eheverträge schmackhaft machen möchte, ist die damit auch über ein Jahrzehnt später immer noch einhergehende Rechtsunsicherheit geradezu ein Glücksfall. Eine bessere Begründung, warum Eheleute einen vorsorgenden Ehevertrag oder eine Folgenvereinbarung in der Krise brauchen, gibt es kaum.

Bei den jung Verheirateten mit Kinderwunsch muss dem Ehepartner, der wegen der Kinder sein eigenes berufliches Fortkommen hintenanstellt, mit aller Deutlichkeit klar gemacht werden, was die Härte des Gesetzes im Fall von Trennung und Scheidung bedeuten kann: nach dem dritten Lebensjahr des Kindes vollschichtig arbeiten und seinen Bedarf allein aus diesem Einkommen decken. Wenn zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlung (das kann auch schon in der Krise sein) der übereinstimmende Wille besteht, dass die Kinder nicht als "Schlüsselkinder" heranwachsen und nicht überwiegend fremdbetreut werden sollen, wird der andere Elternteil in dieser Lebenssituation vielfach bereit sein, konkrete Versprechungen abzugeben, um das Risiko des anderen Elternteils zu minimieren, den eigenen Lebensstandard erheblich zu senken, wenn er dem Kind nicht die vollschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zumuten möchte.