10/8.3.11 Begrenztes Realsplitting

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Der Unterhaltsschuldner kann den gezahlten Unterhalt bereits mit Beginn des Jahres, das dem Trennungszeitpunkt folgt, im Rahmen des begrenzten Realsplittings gem. § 10 Abs. 1a EStG mit Zustimmung des anderen Ehegatten von seinem Einkommen bis zum Höchstbetrag von 13.805 € jährlich als Sonderausgabe absetzen; dafür müssten die erhaltenen Zahlungen vom Gläubiger als sonstige Einkünfte (nach § 22 Nr. 1a EStG) versteuert werden. Die Obergrenze von 13.805 € kann ab dem 01.01.2010 ggf. im Hinblick auf Versicherungsaufwendungen überschritten werden (Borth, FamRZ 2010, 416). Alternativ zum begrenzten Realsplitting können die Unterhaltszahlungen vom Unterhaltspflichtigen als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 EStG in Ansatz gebracht werden, in diesem Fall sind sie vom Unterhaltsberechtigten nicht als Einkommen zu versteuern (Schürmann, FamRZ 2014, 272).

Es bietet sich an, die Zustimmung und die gleichzeitige Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, seinem Ehepartner alle wirtschaftlichen Nachteile, die aus dem begrenzten Realsplitting resultieren, auszugleichen, in die Unterhaltsvereinbarung aufzunehmen. Rechtsgrundlage für den Nachteilsausgleich ist § 242 BGB, wenn keine ausdrückliche Verpflichtung zur Freistellung von Nachteilen vorliegt (OLG Hamm, FamRZ 1990, 757).