10/8.3.12 Abfindung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Trennungsunterhalt

Abfindungsvereinbarungen betreffend den zukünftigen Trennungsunterhalt können gegen § 1614 Abs. 1 BGB verstoßen. Das Problem entsteht, wenn der Berechtigte die Abfindung während der Trennungszeit verbraucht hat und erneut bedürftig wird. Unwirksam ist auch eine kombinierte Abfindungsregelung bezüglich des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, soweit es den Trennungsunterhalt angeht (vgl. Schwackenberg, FPR 2001, 107, 108). Es ist immer zu bedenken, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung hinsichtlich des Trennungsunterhalts nach § 139 BGB auch die gesamte Vereinbarung erfassen kann. Insgesamt wird man daher zu einer Abfindung des laufenden Trennungsunterhalts nicht raten können. Anders liegt es nur dann, wenn die Abfindungsregelung lediglich zurückliegende Zeiträume betrifft. Dann handelt es sich weniger um eine echte Abfindung als um eine Einigung auf eine rückständige Summe.

Formulierungsbeispiel

Rückständiger Trennungsunterhalt

Die Parteien einigen sich darauf, dass mit einer Zahlung des Ehemannes an die Ehefrau i.H.v. 5.500 € der bis einschließlich Dezember 2021 angefallene rückständige Trennungsunterhalt vollständig abgegolten ist. Die Zahlung ist fällig bis zum 01.02.2022. Für die Zeit vom 01.01.2022 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung treffen die Parteien folgende Vereinbarung: ...

Nachscheidungsunterhalt