Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Abfindungsvereinbarungen betreffend den zukünftigen Trennungsunterhalt können gegen § 1614 Abs. 1 BGB verstoßen. Das Problem entsteht, wenn der Berechtigte die Abfindung während der Trennungszeit verbraucht hat und erneut bedürftig wird. Unwirksam ist auch eine kombinierte Abfindungsregelung bezüglich des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, soweit es den Trennungsunterhalt angeht (vgl. Schwackenberg, FPR 2001,
FormulierungsbeispielRückständiger Trennungsunterhalt Die Parteien einigen sich darauf, dass mit einer Zahlung des Ehemannes an die Ehefrau i.H.v. 5.500 € der bis einschließlich Dezember 2021 angefallene rückständige Trennungsunterhalt vollständig abgegolten ist. Die Zahlung ist fällig bis zum 01.02.2022. Für die Zeit vom 01.01.2022 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung treffen die Parteien folgende Vereinbarung: ... |
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