10/8.3.13 Naturalunterhalt, Wohnvorteil

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die Parteien können selbstverständlich vereinbaren, dass der geschuldete Unterhalt ganz oder zum Teil "natural" statt bar geleistet wird. Der häufigste Fall ist die Überlassung von Wohneigentum, die sich in der Unterhaltsberechnung mit dem Wohnvorteil widerspiegelt.

Denkbar ist aber auch Naturalunterhalt durch Überlassung eines Kfz zur Nutzung, die Übernahme von Verbindlichkeiten (Darlehensraten, Versicherungsprämien, Wohnnebenkosten) etc.

Praxishinweis

Ist zu befürchten, dass aus einem solchen Titel vollstreckt werden muss, birgt die Übernahme von Verbindlichkeiten eher Schwierigkeiten und sollte vermieden werden.

Formulierungsbeispiel

Naturalunterhalt