10/8.3.14 Zeitliche Begrenzung (= Befristung)

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Durch die Unterhaltsreform 2008 hat die schon zuvor durch den Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung (= Befristung) des Nachscheidungsunterhalts stärkere Bedeutung erlangt (§ 1578b Abs. 2 BGB). Der unbefristete lebenslange Anspruch ist die Ausnahme geworden, wobei das Regel-Ausnahme-Verhältnis ein dogmatisches, kein statistisches ist.

Im Februar 2013 hat der Gesetzgeber den § 1578b Abs. 2 BGB nachgebessert: Eine "automatische" Beschränkung der Unterhaltsansprüche ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe, wie sie von den Amtsgerichten häufig vorgenommen wurde, habe nicht dem Zweck der Reform von 2008 entsprochen. Der BGH hatte in einigen Entscheidungen schon verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei Ehen von langer Dauer unzulässig sein kann. Der Gesetzgeber hatte daher die Aufnahme der Ehedauer als ein weiteres Kriterium für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als Änderung, sondern als Klarstellung verstanden (BGH v. 20.03.2013 - XII ZR 72/11).

Unabdingbar ist nun bei allen nach 2008 geschlossenen Verträgen über Nachscheidungsunterhalt, die Befristung zu thematisieren.

Praxishinweis