10/8.3.15 Begrenzung, Herabsetzung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Mit Begrenzung oder Herabsetzung (§ 1578b Abs. 1 BGB) ist die Abkehr von der Lebensstandardgarantie gemeint. Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten kann - jedenfalls nach einer Übergangszeit - begrenzt werden auf das, was er bei einem nicht durch die Ehe beeinflussten Lebenslauf selbst verdienen würde.

Selbst Krankheitsunterhalt kann bei eingetretenen ehebedingten Nachteilen nach § 1578b BGB begrenzt und befristet werden. Bei einer Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB muss jedoch mindestens der gegenüber Ehegatten geltende Selbstbehalt des Unterhaltsberechtigten sichergestellt sein (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2008 - 2 UF 5/02), sonst droht Sittenwidrigkeit.

Auch hier kann es bei der Vertragsgestaltung vor allem darum gehen, der Darlegungs- und Beweislast im späteren Unterhaltsabänderungsverfahren vorzugreifen, indem die Parteien unstreitig stellen, wie sich die Erwerbsbiographie des Berechtigten fiktiv entwickelt hätte, wenn es die Ehe nicht gegeben hätte.

Wegen der Vielfalt ehebedingter Lebensläufe kann das nachstehende Formulierungsbeispiel hier nur eine Anregung für individuelle und konkrete Vereinbarungen sein.

Formulierungsbeispiel

Fiktive Erwerbsbiographie und Begrenzung auf den Karrierenachteil