10/8.3.2 Familienunterhalt

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

10/8.3.2.1 Vereinbarung vorsorglich und in der Krise

Bis zur Trennung sind die Ehegatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Leistungsempfänger ist die Familie. § 1360 BGB bildet zusammen mit § 1360a BGB die Grundlage eines eigenen familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs für die Dauer einer intakten Ehe (BeckOK-BGB/Beutler, 62. Ed. 01.05.2022, § 1360 Rdnr. 1). Vereinbarungen zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB, soweit sie nicht gegen das Verbot des Unterhaltsverzichts (§§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB) verstoßen, sind denkbar.

Die Gestaltungsfreiheit ist bei Familienunterhaltsvereinbarungen, von unzulässigen Verzichten abgesehen, relativ weitgehend. So ist es insbesondere sinnvoll, Absprachen über die Art der Unterhaltsgewährung zu treffen. Beim Familienunterhalt liegt i.d.R. noch ein gemeinsamer Haushalt vor, so dass die Freihaltung von Wohnkosten typischerweise ein Teil des Unterhalts sein wird.

Relevanz hat die Konkretisierung des § 1360 BGB sowohl bei vorsorgenden Verträgen wie auch bei solchen in der Krise, in denen mangels Getrenntleben die Voraussetzungen des § 1361 BGB noch nicht vorliegen, aber die Parteien das Bedürfnis haben, das Ausgabeverhalten des Anderen zu kontrollieren oder sich Freiräume zu verschaffen.