10/8.3.21 Berechnungsgrundlagen

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Jede Unterhaltsvereinbarung sollte nicht nur die Unterhaltsbeträge selbst enthalten, sondern insbesondere im Hinblick auf § 239 FamFG, § 323 ZPO darüber hinaus eine ausführliche Darstellung der Berechnungsgrundlagen.

Die größte Hürde im Abänderungsverfahren ist nämlich immer die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen der abzuändernden Vereinbarung. Häufig wird die Grundlage nicht aufgenommen, weil man froh über die Einigkeit im Ergebnis ist und nicht einen neuen Streit über die gemeinsamen Grundlagen anfachen will. Das ist jedoch bei den Dauerschuldverhältnissen zu kurz gedacht.

Abänderungsanträge werden allzu oft wegen Unschlüssigkeit abgewiesen, weil zwar veränderte Verhältnisse behauptet werden, aber die damaligen Verhältnisse gar nicht dargelegt und bewiesen werden können.

Schriftliche Unterhaltsberechnung zum Vertragsgegenstand machen

Hat der Anwalt ohnehin eine schriftliche Unterhaltsberechnung gefertigt, womöglich sogar mit einer speziellen Software, so bietet es sich an, einen Ausdruck hiervon zum Gegenstand des Vertrags zu machen. Dann sind sogar alle Rechenschritte, Abzugsposten etc. unstreitig. Zumindest aber muss die derzeitige Basis dargestellt werden:

Von welchem unbereinigten durchschnittlichen Nettoeinkommen ist man auf beiden Seiten ausgegangen?

Aus welchen Einkommensarten setzt sich das Einkommen zusammen? Sind fiktive Einkünfte berücksichtigt worden?