10/8.3.22 Mangelfall

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Im Mangelfall geht es für beide Seiten um jeden einzelnen Euro. Häufig ist auf Seiten der Unterhaltsberechtigten ein Sozialhilfeträger beteiligt. Umso wichtiger ist es hier, die Berechnungsgrundlagen offenzulegen, um bei einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse den Unterhalt unkompliziert anpassen zu können und sich auch nicht dem Vorwurf auszusetzen, es handele sich um eine Vereinbarung zu Lasten eines Sozialleistungsträgers.

Formulierungsbeispiel