10/8.3.23 Später hinzutretende Unterhaltsberechtigte

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Die Unterhaltsreform 2008 hat mit der Neuordnung der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter nach § 1609 BGB die Situation geschaffen, dass eine Unterhaltsberechnung alsbald überholt ist, wenn der Pflichtige eine weitere Familie gründet und dort vorrangige oder gleichrangige Unterhaltspflichten entstehen. Die vom Gesetzgeber gewollte "Stärkung der Zweitfamilie" führt spiegelbildlich zu Beschneidungen bei der Erstfamilie.

Ein Bedürfnis der ersten Ehefrau ist es häufig, eine Zusicherung zu erhalten, dass ihr eigener Unterhalt durch diese Zweitfamilie nicht tangiert wird - die Kinder sind ja gleichrangig. Tatsächlich sind Männer in der Praxis gelegentlich bereit, eine solche Absicherung zumindest für eine Übergangszeit zu versprechen, gerade wenn die "Zweitfamilie" der Trennungsgrund ist und man der "Erstfamilie" neben dem Trennungsschmerz keine wirtschaftlichen Einschränkungen zumuten möchte. Es liegt auf der Hand, dass dieses Verantwortungsbewusstsein nicht zu Lasten der Dritten, also der Zweitfamilie, gehen darf - jedoch ist der Mann frei, seinen eigenen Bedarf dadurch zu kürzen oder gar seinen Selbstbehalt zu unterschreiten - solange er damit nicht dem Staat zur Last fällt.

Formulierungsbeispiel