10/8.3.25 (Doppelter) Gegenstandswert

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Der Gegenstandswert der Unterhaltsvereinbarung bestimmt sich ab 01.09.2009 gem. § 51 Abs. 1 FamGKG, der § 42 Abs. 1 GKG ersetzt, nach dem geforderten Unterhaltsjahresbetrag. Dies gilt auch für den Fall einer Kapitalabfindung (Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 4 Rdnr. 54).

Der Gegenstandswert eines Verzichts bestimmt sich ebenso: Maßgebend ist der Betrag, der für die ersten zwölf Monate gefordert worden wäre, wenn nicht verzichtet worden wäre. Fehlt eine solche konkrete Forderung, ist der Wert gem. § 3 ZPO zu schätzen. Wird neben dem Geschiedenenunterhalt auf rückständigen Trennungsunterhalt verzichtet, so ist hinsichtlich des Trennungsunterhalts der bezifferte (fällige) Betrag maßgeblich. Beide Beträge sind entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zu addieren.