Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel |
Verzichtserklärungen hinsichtlich des künftigen Trennungsunterhalts sind gem. §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB unzulässig. Dies gilt auch für einen teilweisen Verzicht. Er ist zumindest dann als unwirksamer Verzicht anzusehen, wenn weniger als 2/3 des tatsächlich geschuldeten Unterhalts vertraglich vereinbart werden (vgl. OLG Hamm v. 15.03.2006, DRsp 2006/23356; OLG Hamm, FuR 2000,
Möglich ist es indes, die Trennungsunterhaltsvereinbarung zeitlich zu befristen, sofern nicht gleichzeitig auf weitergehenden Trennungsunterhalt verzichtet wird.
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