10/8.3.7 Nachscheidungsunterhalt

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

10/8.3.7.1 Grundlagen

Sehr häufig ist es der Wunsch der (angehenden) Ehepartner, die Frage eines etwaigen nachehelichen Unterhalts bereits zu einem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem nur abstrakt an die Möglichkeit der Auflösung der Ehe gedacht wird. Unterhaltsvereinbarungen können jederzeit, also nicht nur aus Anlass der Scheidung, sondern auch schon vor Eheschließung oder während bestehender Ehe geschlossen werden (vgl. BGH, FamRZ 1997, 156, 157; BGH, FamRZ 1992, 1403).

Umfassende Dispositionsfreiheit

Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ergibt sich aus § 1585c BGB. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt unterliegen, anders als der Trennungsunterhalt (vgl. §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB), grundsätzlich einer umfassenden Dispositionsfreiheit der Ehegatten (§ 1585c BGB). Der Unterhalt kann vertraglich nicht nur über das gesetzliche Maß hinaus erweitert, sondern auch herabgesetzt, durch Abfindungsregelungen ersetzt, befristet, von Bedingungen abhängig gemacht oder in sonstiger Weise beschränkt (vgl. BGH, FamRZ 1997, 873) oder modifiziert werden. Selbst Unterhaltsverzichte sind grundsätzlich zulässig, wobei sich die gesetzlichen Einschränkungen selbstverständlich aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 134, 138, 242 und 826 BGB ergeben (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601; BGH, FamRZ 1990, 372, 373; BGH, FamRZ 1985, 788; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 24; vgl. auch Teil 10/1).