10/8.3.9 Ehebedingte Nachteile, Befristung, Begrenzung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Ehebedingter Nachteil

Der Begriff von den "ehebedingten Nachteilen" hat dem Unterhaltsrecht seit 2008 einen Schadensersatzcharakter verliehen. In den Unterhaltsverfahren geht es vielfach um den fiktiven Lebenslauf des Unterhaltsberechtigten:

Was wäre aus ihm/ihr geworden, wenn es nicht die Ehe gegeben hätte?

Gab es während der Ehe eine "Familienpause"?

Wurde wegen der Karriere eines Ehegatten häufig der Wohnort gewechselt - insbesondere mit Auslandsaufenthalten?

Hat ein Ehegatte dem Anderen zuliebe sein Heimatland verlassen?

Erwartete der erwerbstätige Ehegatte, dass ihm der Haushalt vom nichterwerbstätigen geführt wurde?

Hat ein Ehegatte die selbständige Tätigkeit des Anderen mit aufgebaut und dafür seine eigenen Berufsweg verlassen?

Dann führt all dies dazu, dass der Unterhaltsberechtigte vielleicht Chancen verpasst hat, die ihm am Ende der Ehe eine besser dotierte Erwerbstätigkeit ermöglichen würden. Sogar bei denjenigen, die nach der Trennung nahtlos Vollzeit in einen früheren Beruf zurückfinden, kann der ehebedingte Nachteil nachweislich im Verlust tarifvertraglich relevanter "Dienstjahre" oder in einem unstreitig verpassten Karrieresprung liegen.

All dies kann in der Unterhaltsvereinbarung unstreitig gestellt werden.