10/8.5.10.2 Auswirkungen des Wechselmodells auf den Kindesunterhalt

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Der "Düsseldorfer Tabelle" liegt das Residenzmodell zugrunde, in dem ein Elternteil den Lebensmittelpunkt stellt und das minderjährige Kind betreut, während der andere nach der Höhe seines Einkommens barunterhaltspflichtig ist. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gelten als gleichwertig.

Hat ein Kind im Residenzmodell "erweiterten Umgang", so kann den Mehrkosten des Umgangselternteils und den Ersparnissen des Residenzelternteils dadurch Rechnung getragen werden, dass Herabstufungen vorgenommen werden. So sehen es auch die meisten Leitlinien vor. Das gilt bis zu einer 49:51-Aufteilung. Erst bei einer starren Grenze von 50 % Betreuungsanteil ändert sich die Handhabung. Insofern ist es im Rahmen von Elternvereinbarungen wesentlich, ob sie ihr Modell als Residenzmodell mit erweitertem Umgang ausgestalten oder als echtes Wechselmodell.

Feilscht bei den Verhandlungen um das Betreuungsmodell jemand um einzelne halbe Tage, so kann das unterhaltsmotiviert sein. Die bisherige Rechtsprechung, die bei bis zu 50,1 % Betreuungsanteil keine Verpflichtung zur Beteiligung am Barunterhalt annimmt, setzt nämlich Fehlanreize. Deckt man dieses Motiv auf, führt alternative Berechnungen durch und erreicht ein Entgegenkommen eines Elternteils auf finanzieller Ebene, kann dies Bewegung in die Verhandlung um das Betreuungsmodell bringen.

Praxishinweis