10/8.5.10.4 Wechselmodell und Einwohnermeldeamt/Wohnsitz

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Zwar kann ein Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen (§ 7 Abs. 2 BGB), aber melderechtlich ist eine der Wohnungen laut § 21 Abs. 1 BMG die Hauptwohnung. Das Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl I, 1084), in Kraft seit 01.11.2015, hat in § 22 Abs. 3 eine Abgrenzungshilfe: "In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt". Insoweit ist aber auch nicht vorgesehen, dass die Lebensbeziehungen eines Menschen an zwei Orten gleichwertig sein können.

Das BVerwG hatte im Urteil vom 30.09.2015 - 6 C 38.14 (NJW 2016, 99) Gelegenheit, sich mit der Doppelwohnsitzfrage zu befassen. Es ging um Kinder im Wechselmodell und um das Anliegen der Eltern, dass sie zwei gleichberechtigte Wohnsitze haben sollten. Das BVerwG sucht auch in solchen Fällen "angestrengt" nach irgendeinem "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen" (BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38.14):