10/8.5.10.8 Wechselmodell und Beamten-Familienzuschlag

Autoren: Mainz-Kwasniok/Schönenberg-Wessel

Genau anders als im Sozialrecht kann für Beamte eine Verdoppelung von Zulagen die Folge sein: Hier kann die Vereinbarung eines Wechselmodells nach sich ziehen, dass beide Eltern (wenn beide Beamte sind) den kinderbezogenen Familienzuschlag als zusätzlichen Gehaltsbestandteil beanspruchen können.

So entschied das BVerwG (v. 27.03.2014 - 2 C 2.13): "Bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt, kann der jeweils entstehende Mehrbedarf die Gewährung des vollen kinderbezogenen Familienzuschlags rechtfertigen."

Praxishinweis

Bitte beachten Sie: Das Besoldungsrecht ist Ländersache. Die Länder können sich eigene Landesbesoldungsgesetze geben.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.10.2022