Autor: Grün |
Durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene
Zu den Familiensachen gehören gem. § 111 FamFG Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstam-mungssachen, Adoptionssachen, Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, Lebenspartnerschaftssachen und sonstige Familiensachen. Streitig ist, ob zu den Adoptionssachen i.S.v. § 186 FamFG und damit zu den Familiensachen i.S.v. § 111 FamFG auch Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz - mithin Verfahren über die Anerkennung ausländischer Adoptionen - gehören (ablehnend z.B. OLG Dresden v. 29.10.2013 -
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