Autor: Grün |
Die Bestimmungen des
Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleiteten oder beantragten Verfahren gilt das bisherige Verfahrensrecht weiter. Dies bedeutet, dass auch für das Rechtsmittelverfahren die bisherigen Bestimmungen maßgeblich sind, soweit das erstinstanzliche Verfahren vor dem Inkrafttreten des
Die bisherigen Bestimmungen sind auch dann weiter maßgeblich, wenn in einem vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren ein Vergleich geschlossen wurde und die Nichtigkeit dieses Vergleichs geltend gemacht wird, da die Nichtigkeit des Vergleichs in dem Ausgangsverfahren und damit in Anwendung der für das Ausgangsverfahren geltenden Bestimmungen zu prüfen ist (OLG Frankfurt v. 01.04.2015 - 4 UF 373/14, NJW-Spezial 2015, 389).
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