11/1.2 Übergangsregelung Art. 111 FGG-RG

Autor: Grün

11/1.2.1 Grundsatz

Die Bestimmungen des FGG-RG gelten nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG für alle familiengerichtlichen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind oder deren Einleitung nach diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Allein dadurch, dass vor dem 01.09.2009 ein bloßer Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe eingereicht wurde, ist ein Verfahren noch nicht i.S.v. Art. 111 FGG-RG eingeleitet gewesen, vielmehr ist es hierzu erforderlich, dass bereits der Verfahrensgegenstand selbst anhängig war (BGH v. 29.02.2012 - XII ZB 198/11, FamRZ 2012, 783).

Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleiteten oder beantragten Verfahren gilt das bisherige Verfahrensrecht weiter. Dies bedeutet, dass auch für das Rechtsmittelverfahren die bisherigen Bestimmungen maßgeblich sind, soweit das erstinstanzliche Verfahren vor dem Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet oder beantragt wurde. Dies gilt für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ebenso wie für den Instanzenzug.

Die bisherigen Bestimmungen sind auch dann weiter maßgeblich, wenn in einem vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren ein Vergleich geschlossen wurde und die Nichtigkeit dieses Vergleichs geltend gemacht wird, da die Nichtigkeit des Vergleichs in dem Ausgangsverfahren und damit in Anwendung der für das Ausgangsverfahren geltenden Bestimmungen zu prüfen ist (OLG Frankfurt v. 01.04.2015 - 4 UF 373/14, NJW-Spezial 2015, 389).