11/12.1.1 Vorbemerkungen

Autor: Grün

Kosten

In Familiensachen, die keine Familienstreitsachen oder Ehesachen sind (Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ist über die Verteilung der Kostenlast zwischen den Beteiligten nach §§ 81 ff. FamFG zu entscheiden. Zu den Kosten des Verfahrens gehören gem. § 80 Satz 1 FamFG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Teilnahme an dem Verfahren erforderlichen Aufwendungen der Beteiligten. Das Familiengericht entscheidet über die Kosten (§ 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG) in einer Endentscheidung (§ 82 FamFG) entweder zusammen mit der Hauptsache oder, falls eine Endentscheidung zur Hauptsache nicht erforderlich ist, allein über die Kosten. Teilweise enthält das Gesetz besondere Regelungen über die Kostenentscheidung (z.B. § 183 FamFG für die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft).

In Ehesachen und in Familienstreitsachen gelten ebenfalls teilweise besondere Regelungen für die Kostenentscheidung.

Bei Aufhebung einer Ehe gilt für die Kostenentscheidung § 132 FamFG.

In Scheidungs- und Folgesachen ist § 150 FamFG Grundlage der Kostenentscheidung.

In Unterhaltssachen ist die Kostenentscheidung aus § 243 FamFG zu entnehmen.

In den Familienstreitsachen, die keine Unterhaltssachen sind, regeln die §§ 91 ff. ZPO die Kostenverteilung an Stelle des § 81 FamFG gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.

Überprüfung der Kostenentscheidung auf Rechtsmittel zur Hauptsache