11/12.1.2 Isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Autor: Grün

11/12.1.2.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen

Statthaftigkeit

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Anfechtung der Kostenentscheidung nach jetziger Rechtslage auch isoliert statthaft, also auch, wenn gegen die Entscheidung zur Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird (BT-Drucks. 16/6308, S. 168 unter Nr. 10). Für die Anfechtbarkeit kommt es mithin nicht darauf an, ob die Kostenentscheidung in einer zur Hauptsache ergehenden Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 FamFG) enthalten ist oder nur die Kostenlast - ohne Entscheidung zur Hauptsache - regelt. Auch im letzteren Fall stellt die Kostenentscheidung eine Endentscheidung gem. § 38 Abs. 1 FamFG dar.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die zugehörige Sachentscheidung nicht anfechtbar wäre, weil der Rechtsmittelweg in einer Nebenentscheidung nicht weiter gehen kann als in der Entscheidung zur Hauptsache. Dies betrifft vor allem Kostenentscheidungen in gem. § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbaren Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung, etwa zur Umgangsregelung oder gem. § 246 FamFG zum Unterhalt (vgl. z.B. OLG Hamburg v. 01.02.2022 - , FamRZ 2022, ; OLG Karlsruhe v. 08.08.2019 - , FamRZ 2020, ; OLG Frankfurt v. 05.08.2019 - , NJW-Spezial 2019, ; OLG Celle v. 13.02.2012 - , FamRZ 2012, ; OLG Zweibrücken v. 15.06.2011 - , FamRZ 2012, ). In Verfahren nach § Nr. 6 und Nr. 7 sind Kostenentscheidungen, auch wenn sie isoliert ergangen sind, anfechtbar (OLG Frankfurt v. 25.05.2022 - , NJW-spezial 2022, ).