Autor: Grün |
Wird in einer Ehesache (§ 121 FamFG) oder Familienstreitsache (§ 112 FamFG) eine zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung zur Hauptsache eingelegt, so unterliegt in jedem Fall - auch wenn das Rechtsmittel zur Hauptsache sich als unbegründet erweist - die Kostenentscheidung auch ohne darauf bezüglichen Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht, da über den Kostenpunkt stets von Amts wegen zu befinden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG mit § 308 Abs. 2 ZPO). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des zur Hauptsache eingelegten Rechtsmittels sind die Bestimmungen der §§ 58 ff. FamFG maßgeblich, die gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch für Ehesachen und Familienstreitsachen gelten.
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