11/12.1.3 Isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen

Autor: Grün

11/12.1.3.1 Grundsätzliches

Überprüfung der Kostenentscheidung auf Rechtsmittel zur Hauptsache

Wird in einer Ehesache (§ 121 FamFG) oder Familienstreitsache (§ 112 FamFG) eine zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung zur Hauptsache eingelegt, so unterliegt in jedem Fall - auch wenn das Rechtsmittel zur Hauptsache sich als unbegründet erweist - die Kostenentscheidung auch ohne darauf bezüglichen Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht, da über den Kostenpunkt stets von Amts wegen zu befinden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG mit § 308 Abs. 2 ZPO). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des zur Hauptsache eingelegten Rechtsmittels sind die Bestimmungen der §§ 58 ff. FamFG maßgeblich, die gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch für Ehesachen und Familienstreitsachen gelten.

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung?