Autor: Grün |
Gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten ist zunächst die Erinnerung statthaft, über die das Gericht zu entscheiden hat, dessen Kostenbeamter die Kosten in Ansatz gebracht hat (§ 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).
Die Erinnerung ist nicht fristgebunden. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO), weil sie schriftlich ebenso wie zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§ 57 Abs. 4 Satz 1 FamGKG). Einzulegen ist sie bei dem Gericht, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist (§ 57 Abs. 4 Satz 3 FamGKG), also bei dem Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).
Zur Erinnerung berechtigt ist nur der Beteiligte, der durch den Kostenansatz beschwert ist. Dies kann der ungerechtfertigt oder zu hoch in Anspruch genommene Kostenschuldner oder die Staatskasse im Fall zu niedrigen Kostenansatzes sein. Eine bestimmte Höhe der Beschwer ist für die Zulässigkeit der Erinnerung nicht erforderlich.
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