Autor: Grün |
Hat das Gericht bei einer Entscheidung nach dem FamGKG, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so ist auf dessen Rüge das Verfahren fortzuführen (§ 61 FamGKG).
Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, spätestens aber bis zum Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung zu erheben (§ 61 Abs. 2 Satz 1, 2 FamGKG). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 61 Abs. 2 Satz 4 FamGKG). Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden (§§ 61 Abs. 2 Satz 4, 57 Abs. 4 Satz 1 FamGKG) und unterliegt nicht dem Anwaltszwang (§ 57 Abs. 4 Satz 2 FamGKG; § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG).
In der Rüge muss die angefochtene Entscheidung bezeichnet und dargelegt werden, in welcher Weise das Gericht den Anspruch des Rügenden auf rechtliches Gehör verletzt hat und aus welchen Gründen diese Rechtsverletzung entscheidungserheblich war (§ 61 Abs. 2 Satz 5 FamGKG).
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