11/12.4.1 Festsetzung gegen den Mandanten

Autor: Grün

Auch im gerichtlichen Verfahren in Familiensachen steht dem Rechtsanwalt für die Festsetzung seiner gesetzlichen Vergütung (Gebühren und Auslagen) gegen seinen Auftraggeber ein vereinfachtes und gebührenfreies Verfahren zur Verfügung (§ 11 RVG).

Festsetzung durch Rechtspfleger 1. Instanz

Die Festsetzung erfolgt für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in allen Instanzen wie im Kostenerstattungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO durch das Gericht des ersten Rechtszugs. Zuständig ist auch in diesem Verfahren der Rechtspfleger (§ 21 Nr. 2 RPflG).

Antragsberechtigt sind der Anwalt sowie sein Auftraggeber (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Anzuwenden: §§ 104 ff. ZPO analog

Dabei sind für das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG die Vorschriften der §§ 104 ff. ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG). Dies gilt insbesondere auch für die Vorschriften über die Rechtsmittel (§ 104 Abs. 3 ZPO : sofortige Beschwerde). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen in Teil 11/12.3 verwiesen.

Form

Die sofortige Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden und unterliegt nicht dem Anwaltszwang11 Abs. 6 Satz 1 RVG).

Gerichtliche Wertfestsetzung hat Vorrang