11/2.2 Zuständigkeit des BGH

Autor: Grün

Der BGH ist als dritte und damit letzte Instanz in Zivilsachen (§ 133 GVG) auch in Familiensachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte (siehe hierzu Teil 11/7) und ggf. die Sprungrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse eines Familiengerichts (siehe hierzu Teil 11/8).