Autor: Grün |
Allgemeine Regelungen zur Beschwerde finden sich in den Bestimmungen der §§ 58 - 69 FamFG. Ausschließlich nach diesen Bestimmungen richtet sich die Beschwerde in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind, mithin in:
Kindschaftssachen (§§ 151 ff. FamFG), u.a. elterliche Sorge, Umgangsrecht, |
Verfahren über die Bestimmung des Kindergeldberechtigten (§ 231 Abs. 2 FamFG), |
Verfahren in Güterrechtssachen i.S.v. § 261 Abs. 2 FamFG (z.B. auf Ersetzung der Zustimmung nach § 1365 Abs. 2 BGB). |
Nach den Bestimmungen des FamFG ergehen alle Entscheidungen, auch die Endentscheidungen, durch Beschluss. Dabei ist unter einer Endentscheidung eine Entscheidung zu verstehen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Rechtsmittel gegen eine Endentscheidung ist stets die Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG).
Besonderheiten für das Beschwerdeverfahren gelten gem. § 117 FamFG in Ehesachen (§ 121 FamFG) und in Familienstreitsachen (§ 112 FamFG).
gelten gem. § im Verfahren der einstweiligen Anordnung und gem. § im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ ff. ).
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