11/4.3.7.1 Grundsatz: Keine Begründungspflicht

Autor: Grün

In Familiensachen, die keine Ehesachen und keine Familienstreitsachen sind und damit nicht der Regelung des § 117 FamFG unterfallen, besteht keine Begründungspflicht, sondern die Begründung ist in § 65 Abs. 1 FamFG nur als Sollvorschrift geregelt. Jedoch kann das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende dem Beschwerdeführer, der sein Rechtsmittel noch nicht begründet hat, eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen (§ 65 Abs. 2 FamFG). Damit wird zugleich den Beteiligten verdeutlicht, von wann an mit einer weiteren Verfahrensförderung durch das Beschwerdegericht, ggf. mit einer Entscheidung über die Beschwerde, gerechnet werden kann. Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (BGH v. 02.03.2017 - V ZB 138/16, AnwBl 2017, 895).

Praxishinweis