11/4.3.7.2 Ausnahme: HKÜ-Sachen

Autor: Grün

In Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (, BGBl II 1990, ) - sogenannte - gilt die Frist des § Abs. Satz 2 von zwei Wochen nach weit überwiegender Ansicht nicht nur für das Einlegen der Beschwerde selbst, sondern die Beschwerde ist in HKÜ-Verfahren innerhalb dieser Frist auch zu begründen (OLG Koblenz v. 21.06.2016 - , FamRZ 2017, ; OLG Bamberg v. 18.11.2015 - , FamRZ 2016, ; OLG Stuttgart v. 31.07.2015 - , NZFam 2015, 1032), wobei die Begründung auch gegenüber dem Familiengericht erfolgen kann (OLG Nürnberg v. 03.11.2021 - , MDR 2022, ). Bei der fristgerechten Begründung der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren nach dem HKÜ handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Wird die Beschwerde entgegen § Abs. Satz 2 nicht fristgerecht begründet, so ist sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und dementsprechend gem. § Abs. Satz 2 als unzulässig zu verwerfen (OLG Schleswig v. 08.03.2021 - , FamRZ 2021, ).