11/4.4 Beschwerdeverfahren

Autor: Grün

Keine Abhilfe

Anders als in anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine Abhilfemöglichkeit durch das erstinstanzliche Gericht vorsieht, ist in Familiensachen gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einer Beschwerde gegen eine Endentscheidung (§ 38 FamFG) eine Abhilfe der Beschwerde durch das Familiengericht ausgeschlossen (vgl. z.B. OLG Celle v. 11.09.2012 - 10 UF 56/12, FamRZ 2013, 651). Die Akten sind daher nach Eingang der Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zuzuleiten. Trifft das erstinstanzliche Familiengericht stattdessen eine Abhilfeentscheidung, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensmangel (OLG Bremen v. 05.08.2016 - 4 UF 46/16, MDR 2016, 1470).

Zulässigkeitsprüfung

Das Beschwerdegericht hat gem. § 68 Abs. 2 FamFG zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen eingelegt ist. Mangelt es hieran, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Anders als in Familienstreitsachen (§ ), bei denen wegen der Verweisung in § Abs. Satz 4 auf § Abs. Satz 4 gegen einen die Beschwerde als unzulässig verwerfenden Beschluss kraft Gesetzes zulassungsfrei die eröffnet ist, gibt es in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, auch bei Verwerfung der Beschwerde als unzulässig eine Rechtsbeschwerde nur, wenn sie vom Beschwerdegericht gem. § Abs. zugelassen wurde (BGH v. 22.08.2018 - , FamRZ 2018, ; BGH v. 13.11.2013 - , FamRZ 2014, ; BGH v. 27.11.2013 - , NZFam 2014, 141).