11/4.6 Entscheidung, Kosten

Autor: Grün

Unzulässige Beschwerde

Das Beschwerdegericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist - z.B. nach § 57 Satz 1 FamFG, etwa bei einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs (z.B. OLG Schleswig v. 12.07.2016 - 8 UF 133/16, FamRZ 2016, 1785) -, das an sich statthafte Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt ist (§ 68 Abs. 2 FamFG) oder wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert der Beschwer die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG nicht übersteigt. Anders als bei Familienstreitsachen, für die wegen der Verweisung in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegen eine Verwerfung als unzulässig i.d.R. die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet ist, gilt dies in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, nur, wenn die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen wurde (BGH v. 22.08.2018 - XII ZB 37/18, FamRZ 2018, 1765; BGH v. 13.11.2013 - XII ZB 414/13, FamRZ 2014, 109; BGH v. 27.11.2013 - XII ZB 464/13, NZFam 2014, 141).

Zulässige Beschwerde

Ist die Beschwerde zulässig, entscheidet das Beschwerdegericht in der Sache selbst (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG), es sei denn, das Familiengericht hätte noch nicht zur Sache entschieden (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG) - etwa weil es einen Antrag als unzulässig behandelt hat.