Autor: Grün |
Das Beschwerdegericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist - z.B. nach § 57 Satz 1 FamFG, etwa bei einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs (z.B. OLG Schleswig v. 12.07.2016 - 8 UF 133/16, FamRZ 2016,
Ist die Beschwerde zulässig, entscheidet das Beschwerdegericht in der Sache selbst (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG), es sei denn, das Familiengericht hätte noch nicht zur Sache entschieden (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG) - etwa weil es einen Antrag als unzulässig behandelt hat.
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