11/5.1.2.2 Auswirkungen des Verfahrenskostenhilfeantrags auf Beschwerdebegründungsfrist

Autor: Grün

Wenn bereits Beschwerde eingelegt wurde, ist zu beachten, dass in Familienstreitsachen gem. § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Frist für die Begründung der Beschwerde (zwei Monate) mit der schriftlichen Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt. Dies bedeutet, dass die Begründungsfrist ablaufen kann, bevor über das VKH-Gesuch befunden ist und der Antragsteller sich zur weiteren Durchführung der Beschwerde entscheiden muss. Will der Antragsteller die Entscheidung über sein VKH-Gesuch abwarten, ist er gehalten, entweder rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist um deren Verlängerung nachzusuchen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) oder fristgerecht, also innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Entscheidung über die VKH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist (§ 117 Abs. 5 FamFG) zu beantragen.