11/5.1.3.1 Beschwer

Autor: Grün

Die Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familienstreitsachen ist im FamFG berufungsähnlich ausgestaltet. Sie richtet sich gegen Entscheidungen über vermögensrechtliche Ansprüche, die nach früherem Recht durch Urteil zu treffen waren.

Die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde in Familienstreitsachen entsprechen in wesentlichen Punkten denjenigen der Beschwerde in Familiensachen, die keine Ehesachen oder Familienstreitsachen sind. Insbesondere steht auch in Familienstreitsachen einem Beteiligten ein Beschwerderecht nur zu, wenn er durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG).

Da die Familienstreitsachen die Geltendmachung von Ansprüchen zum Gegenstand haben, ergibt sich die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Rechtsbeeinträchtigung (§ 59 Abs. 1 FamFG) daraus, in welchem Umfang der jeweilige Gläubiger mit seinem Recht nicht durchgedrungen bzw. der Anspruchsgegner zur Leistung verpflichtet wurde.

Beschwer über 600 €, sonst Zulassung erforderlich

Die Familienstreitsachen betreffen i.d.R. vermögensrechtliche Angelegenheiten, so dass für die Zulässigkeit der Beschwerde in jedem Fall die Bestimmung des § 61 FamFG maßgeblich ist. Die Beschwerde ist nach § 61 FamFG nur zulässig, wenn

der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder

das Familiengericht die Beschwerde zugelassen hat.