11/5.1.3.2 Beschwerdefrist

Autor: Grün

11/5.1.3.2.1 Frist nach § 63 FamFG

Die Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familienstreitsachen ist wie bei Familiensachen, die keine Ehesachen oder Familienstreitsachen sind, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen (§ 63 Abs. 1 FamFG).

Abweichend hiervon gilt gem. § 63 Abs. 2 FamFG eine abgekürzte Frist von nur zwei Wochen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder gegen eine Entscheidung über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts richtet.

Praxishinweis

Die Zweiwochenfrist hat in Familienstreitsachen jedoch keine praktische Bedeutung. Verfahren auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts sind keine Familienstreitsachen und einstweilige Anordnungen sind gem. § 57 Satz 1 FamFG ohnehin nicht anfechtbar. Bei den hiervon ausgenommenen Fällen des § 57 Satz 2 FamFG handelt es sich nicht um Familienstreitverfahren.

11/5.1.3.2.2 Fristberechnung

Für die Fristberechnung gelten gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO. Daher sind gem. § 222 ZPO die §§ 187 Abs. 1, 188 BGB maßgeblich (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 222 ZPO). Die mit dem Ablauf des Tags des auf den Fristbeginn folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Bekanntgabe entspricht (§ Abs. ). Erfolgt die Bekanntgabe an einem 31. eines Monats, und der folgende Monat hat nur 30 oder weniger Tage (Februar), so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tags des dem Fristbeginn folgenden Monats (§ Abs. ).