11/5.3.1 Einlegung der Beschwerde

Autor: Grün

Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Nur mit dem Eingang der Beschwerde bei dem gem. § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Familiengericht wird die Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) gewahrt. Eine Übersendung der Beschwerde direkt an das Beschwerdegericht wahrt die Beschwerdefrist nicht. Wird die Beschwerde beim falschen Gericht - etwa direkt beim Beschwerdegericht - eingelegt, ist dieses verpflichtet, die Beschwerde an das für die Einreichung der Beschwerde zuständige Familiengericht weiterzuleiten, Dies gilt aber nur, wenn das Beschwerdegericht erkennen konnte, dass es sich um eine der Regelung des § 64 Abs. 1 FamFG unterliegende Beschwerde handelt, was regelmäßig voraussetzt, dass der Beschwerde die angefochtene Entscheidung beigefügt war (vgl. BGH v. 07.08.2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649). Ferner erstreckt sich die Verpflichtung nur auf eine Weiterleitung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs, weshalb die Verpflichtung zur Weiterleitung dann nicht besteht, wenn ein fristgerechter Zugang beim zuständigen Gericht im ordentlichen Geschäftsgang nicht bewirkt werden kann (vgl. hierzu BGH v. 19.12.2012 - XII ZB 61/12, FamRZ 2013, 436).

Die in anderen Familiensachen vorgesehene Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehe- und Familienstreitsachen ausdrücklich ausgeschlossen64 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

Anwaltszwang