11/5.3.2 Inhalt der Beschwerdeschrift

Autor: Grün

Bezeichnung der Beteiligten

Die Beschwerdeschrift muss klar erkennen lassen, wer Beschwerdeführer ist und soll auch die übrigen Beteiligten benennen. Hierzu reicht es aus, wenn sich diese Angaben durch Auslegung ergeben und keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers und des Rechtsmittelgegners bestehen, selbst wenn eine unzutreffende Beteiligtenbezeichnung erfolgte. Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Beschwerdeschrift kann behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelführer aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Beschwerdefrist zweifelsfrei erkennbar wird (BGH v. 18.12.2019 - VIII ZR 332/18, FamRZ 2020, 436). Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, wenn sich auch durch Auslegung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht erkennen lässt, wer Beschwerdeführer ist (OLG Celle v. 24.08.2010 - 10 UF 130/10, FamRZ 2011, 497). Sind mehrere Streitgenossen erstinstanzlich unterlegen, und legt ihr Anwalt Beschwerde ein, ohne innerhalb der Beschwerdefrist anzugeben, wer Rechtsmittelführer ist, kann die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht allein aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil gewonnen werden (BGH v. 12.11.2020 - V ZB 32/20, FamRZ 2021, 699).

Praxishinweis