11/5.6 Verfahren des Beschwerdegerichts

Autor: Grün

Zulässigkeitsprüfung

Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG findet in Familienstreitsachen die Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 ZPO entsprechend Anwendung. Wie im Berufungsverfahren hat daher das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es hieran, hat das Gericht den Beschwerdeführer hierauf hinzuweisen und - wenn der Mangel nicht behoben wird oder nicht behoben werden kann - die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu den Umständen, aus denen eine Unzulässigkeit hergeleitet wird, zu äußern und ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (BGH v. 06.12.2017 - XII ZB 107/17, FamRZ 2018, 449). Ist ein Rechtsmittel deshalb unzulässig, weil es unter Missachtung des Anwaltszwangs vom Rechtsmittelführer persönlich eingelegt wurde, und hat dieser für das Rechtsmittel VKH beantragt, so ist zunächst über den VKH-Antrag zu entscheiden, bevor das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird (BGH v. 04.11.2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209). Gegen den Verwerfungsbeschluss ist in Familienstreitsachen gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO kraft Gesetzes zulassungsfrei die Rechtsbeschwerde eröffnet.