11/5.8 Entscheidung, Kosten, Rechtsmittel

Autor: Grün

Entscheidung

Das Beschwerdegericht hat zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der rechten Form und Frist eingelegt ist (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fehlt es an einem der Formerfordernisse, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Sind die Formalien der Beschwerde gewahrt, entscheidet das Rechtsmittelgericht zur Sache. Dabei kann es unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO, der für das Rechtsmittelverfahren in Familienstreitsachen gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG heranzuziehen ist, auch die Sache an das Familiengericht zurückverweisen.

Kosten