11/6.1.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Grün

11/6.1.2.1 Wichtige Vorbemerkungen

Im Verbundverfahren empfiehlt es sich, die beteiligten Eheleute mit jeweils derjenigen Funktion zu bezeichnen, mit der sie in der Scheidungssache auftreten, da dies auch der Aktenführung der Familiengerichte entspricht. Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift eingeleitet (§ 124 Satz 1 FamFG), so dass von Antragsteller(in) bzw. Antragsgegner(in) zu sprechen ist.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Familiengericht - einzulegen. Die äußere Form der Beschwerdeschrift entspricht im Übrigen derjenigen, die bereits unter Teil 11/5.2.1 für die Beschwerde gegen Endentscheidungen in Familienstreitsachen beschrieben ist.

Es ist zulässig, zunächst den Beschluss mit der Beschwerde anzufechten und erst in der Rechtsmittelbegründung auszuführen, ob sich die Anfechtung auf die Verbundentscheidung insgesamt oder nur auf einen Teil davon und ggf. welchen beziehen soll. Der . Der Rechtsmittelschrift kommt diese Funktion nicht zu. Selbst wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bei der Einlegung auf bestimmte Teile der angefochtenen Entscheidung beschränkt, ist er hierdurch nur dann gehindert, sein Rechtsmittel in der Begründung auf andere ihn beschwerende Teile der angefochtenen Entscheidung zu erstrecken, wenn er insoweit wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (BGHZ 7, 143, f.; BGH, NJW 1958, ).