11/7.2 Zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde

Autor: Grün

11/7.2.1 Zulassung

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt keinen Antrag voraus, sondern hierüber ist vom Beschwerdegericht von Amts wegen zu entscheiden, und zwar gem. § 70 Abs. 1 FamFG im Beschluss über die Entscheidung zur Hauptsache. Äußert sich das Beschwerdegericht in dem Beschluss nicht über die Zulassung, so ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BGH v. 15.07.2015 - XII ZB 144/15, FamRZ 2015, 1701).