Autor: Grün |
In Ehesachen und in Familienstreitsachen ist die Rechtsbeschwerde ferner dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung als unzulässig verworfen hat. Dies folgt aus der Verweisung des § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden hat (BGH v. 09.12.2015 -
In Familiensachen, die keine Familienstreitsachen sind, ist jedoch auch bei der Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig die Rechtsbeschwerde nur dann eröffnet, wenn sie zugelassen wurde (BGH v. 13.11.2014 -
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