11/7.4 Keine Rechtsbeschwerde in Verfahren der einstweiligen Anordnung und in Arrestverfahren

Autor: Grün

Nach der ausdrücklichen Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests die Rechtsbeschwerde nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in Verkennung des § 70 Abs. 4 FamFG zugelassen hat (BGH v. 11.09.2013 - XII ZA 54/13, FamRZ 2013, 1878). Maßgeblich dafür, ob es sich um eine Entscheidung als einstweilige Anordnung handelt, ist nicht, ob die Entscheidung bei der Bekanntgabe als solche bezeichnet wurde, sondern die Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung (BGH v. 08.07.2015 - XII ZB 586/14, FamRZ 2015, 1877). Es hindert die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde daher nicht, wenn fälschlicherweise in der zugestellten Ausfertigung die Entscheidung als einstweilige Anordnung bezeichnet wurde, sich aber aus der Urschrift zweifelsfrei ergibt, dass der Richter nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden hat (BGH v. 01.06.2016 - XII ZB 23/16, FamRZ 2016, 1354).

Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG betrifft nur das über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests. Das Vollstreckungsverfahren hingegen ist ein eigenständiges Verfahren, für das die Regelung des § Abs. nicht gilt, weshalb diese Regelung eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht hindert (BGH v. 30.09.2015 - , FamRZ 2015, ).