Autor: Grün |
Nach der ausdrücklichen Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG findet gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests die Rechtsbeschwerde nicht statt. Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in Verkennung des § 70 Abs. 4 FamFG zugelassen hat (BGH v. 11.09.2013 -
Der Ausschluss der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG betrifft nur das über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests. Das Vollstreckungsverfahren hingegen ist ein eigenständiges Verfahren, für das die Regelung des § Abs. nicht gilt, weshalb diese Regelung eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht hindert (BGH v. 30.09.2015 - , FamRZ 2015, ).
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