11/7.6 Form der Rechtsbeschwerde

Autor: Grün

11/7.6.1 Rechtsbeschwerdeschrift

Die Rechtsbeschwerde ist durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht, dem BGH, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss vor Ablauf des letzten Tages der Frist bei dem BGH eingehen, sie muss die genaue Bezeichnung des Beschlusses, gegen den das Rechtsmittel gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Rechtsmittelschrift muss außerdem ergeben für welchen Beteiligten und ggf. gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird.

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu unterschreiben71 Abs. 1 Satz 3 FamFG; § 114 Abs. 2 FamFG). Eine etwa fehlende Unterschrift kann bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgeholt werden (vgl. BGH, NJW 1980, 291). Wurde die Rechtsbeschwerde von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt, kann dieser sie jedoch wirksam wieder zurücknehmen (BGH v. 31.05.2017 - XII ZB 170/17).

Wegen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung durch Telegramm, Fax oder elektronisches Dokument wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Beschwerdeeinlegung verwiesen (siehe Teil 11/4.3.5).

Fehlt es an einer der Formalien der Rechtsmitteleinlegung, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG).