11/7.7 Rechtsbeschwerdebegründung

Autor: Grün

11/7.7.1 Begründungsfrist

Die Rechtsbeschwerde muss begründet werden. Falls dies nicht in der Rechtsbeschwerdeschrift geschieht, ist die Begründung innerhalb einer Frist von einem Monat einzureichen. Die Begründungsfrist beginnt wie die Rechtsbeschwerdefrist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses (§ 71 Abs. 2 Satz 2 FamFG); sie endet mithin nach der gesetzlichen Regel gleichzeitig mit der Rechtsmittelfrist.

Die Begründungsfrist kann jedoch auf Antrag des Rechtbeschwerdeführers von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO). Dabei kann die Fristverlängerung ohne die Prüfung weiterer Voraussetzungen erfolgen, wenn der Rechtsmittelgegner einwilligt (§ 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO). Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Fristverlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt (§ 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO). In diesem Fall der ersten Fristverlängerung dürfen - wie bisher - die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BGH, FamRZ 1990, 36; BVerfG, NJW 1998, 3703).