11/7.8 Anschlussrechtsbeschwerde

Autor: Grün

Anschließung im Allgemeinen

Ein anderer Verfahrensbeteiligter kann sich der Rechtsbeschwerde anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist für ihn verstrichen ist oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (§ 73 Satz 1 FamFG).

Diese Möglichkeit ist jedoch befristet. Die Anschließung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde erfolgen (§ 73 Satz 1 FamFG).

Die Anschließung erfolgt durch Einreichung einer Anschlussschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht, die die Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde enthalten und von einem beim BGH zugelassenen den Beteiligten vertretenden Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) unterschrieben sein muss (§ 73 Satz 2 FamFG).

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (§ 73 Satz 3 FamFG), nicht aber, wenn die Rechtsbeschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird.

Sonderfall: Erweiterte Anschließung im Verbundverfahren