Autor: Grün |
Im Interesse der Beschleunigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und zur Entlastung des BGH wurde im Gesetzgebungsverfahren die Bestimmung des § 74a FamFG in das Gesetz eingefügt.
Obwohl im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG), hat es nach § 74a FamFG die Befugnis, die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht vorliegen und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 74a Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen sind (BGH v. 12.09.2012 - XII ZB 225/12, FamRZ 2013, 121).
Zuvor hat das Rechtsbeschwerdegericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung und die hierfür maßgeblichen Gründe hinzuweisen und insbesondere dem Rechtsbeschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 74a Abs. 2 FamFG).
Der Beschluss ist zu begründen, soweit die Gründe nicht bereits in dem zuvor gegebenen Hinweis ausgeführt sind (§ 74a Abs. 3 FamFG).
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